I. Der Kläger und Revisionskläger hatte zusammen mit seinem Bruder am 20. Mai 1964 ein unbebautes Grundstück gekauft, von dem er selbst nach Vermessung 2/5, sein Bruder 3/5 erhalten sollte. Das Finanzamt hatte diese Erwerbe gemäß § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer (in der Fassung vom 6. Oktober 1958), GVBl, 179, BStBl II, 1958 - GrESWG -) zunächst steuerfrei gelassen.
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