I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist emeritierter ordentlicher Professor. Neben anderen Einkünften erhielt er in dieser Eigenschaft im Jahre 1966 laufende Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 49.168,36 DM. Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge wurden im Lohnzettel nicht bescheinigt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1966 beantragten die Kläger, diesen Betrag als Versorgungsbezüge zu behandeln und den in § 19 Abs. 3 EStG vorgesehenen Freibetrag von 2.400 DM zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ab.
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