BFH vom 19.06.1974
VI R 37/70
Normen:
EStG (1965) § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 281
BStBl II 1975, 23

BFH - 19.06.1974 (VI R 37/70) - DRsp Nr. 1997/12205

BFH, vom 19.06.1974 - Aktenzeichen VI R 37/70

DRsp Nr. 1997/12205

»Von den Dienstbezügen der entpflichteten (emeritierten) Professoren bleibt ein nach § 19 Abs. 3 EStG zu berechnender Betrag steuerfrei.«

Normenkette:

EStG (1965) § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist emeritierter ordentlicher Professor. Neben anderen Einkünften erhielt er in dieser Eigenschaft im Jahre 1966 laufende Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 49.168,36 DM. Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge wurden im Lohnzettel nicht bescheinigt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1966 beantragten die Kläger, diesen Betrag als Versorgungsbezüge zu behandeln und den in § 19 Abs. 3 EStG vorgesehenen Freibetrag von 2.400 DM zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ab.