BFH vom 19.06.1974
VI R 40/70
Normen:
AO (a.F.) § 144 ; StErlGStErlG (1962) § 7;
Fundstellen:
BFHE 113, 82
BStBl II 1975, 82

BFH - 19.06.1974 (VI R 40/70) - DRsp Nr. 1997/12238

BFH, vom 19.06.1974 - Aktenzeichen VI R 40/70

DRsp Nr. 1997/12238

»Auf Ansprüche des FA auf Rückforderung von Berlin-Zulagen nach dem StErlG 1962, die zu Unrecht gewährt wurden, ist § 144 AO in der vor dem Inkrafttreten des AOÄG 1965 geltenden Fassung anzuwenden. Es handelt sich um "übrige Ansprüche" im Sinne des § 144 AO a.F. Die Einjahresfrist beginnt daher mit der Kenntnis des FA von den die Rückforderung begründenden Tatsachen.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 144 ; StErlGStErlG (1962) § 7;

Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Ingenieurbüros in Berlin (West). Er unterhält im Bundesgebiet in A eine Zweigstelle. Er beschäftigte in den Streitjahren 1962 bis 1967 unter anderen den Dipl.-Ing. B, den Beigeladenen. Ab 1962 leitete der Beigeladene nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) den Filialbetrieb des Klägers in A und war nur noch vorübergehend in Berlin (West) tätig.