BFH vom 19.06.1975
II R 86/67
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 89
BStBl II 1976, 27

BFH - 19.06.1975 (II R 86/67) - DRsp Nr. 1997/12639

BFH, vom 19.06.1975 - Aktenzeichen II R 86/67

DRsp Nr. 1997/12639

»1. Zur Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG. 2. Ergibt sich für A. aus der Gesamtheit der mit B. (Grundstückseigentümer) getroffenen Vereinbarungen (u.a. notariell beurkundete Zusage des A, alle oder die noch nicht verkauften Grundstücke an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Kaufpreis zu übernehmen; Auswahl und Benennung der Käufer; Auskehrung eines evtl. Mehrerlöses an A; Verpflichtung des A, Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen; Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des A) die Möglichkeit, Grundstücke auf eigene Rechnung zu verwerten, so unterliegt dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte durch Kaufvertrag vom 7. Dezember 1960 den in Niedersachsen gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M. zum großen Teil erworben. Dem M. waren noch fünf Flurstücke verblieben. Diese hatte M. in Teil II des Vertrages dem Kläger "oder dem von ihm zu benennenden Dritten" insgesamt, einzeln oder geteilt zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis für die fünf Flurstücke war auf 146.300 DM festgesetzt, "spätestens am 31.12.1961 fällig und zahlbar" und mit jährlich 6vH vom 1. Februar 1961 an zu verzinsen. Die Flurstücke sollten "mit Annahme des Angebots" übergeben und aufgelassen werden.