Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte durch Kaufvertrag vom 7. Dezember 1960 den in Niedersachsen gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn M. zum großen Teil erworben. Dem M. waren noch fünf Flurstücke verblieben. Diese hatte M. in Teil II des Vertrages dem Kläger "oder dem von ihm zu benennenden Dritten" insgesamt, einzeln oder geteilt zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis für die fünf Flurstücke war auf 146.300 DM festgesetzt, "spätestens am 31.12.1961 fällig und zahlbar" und mit jährlich 6vH vom 1. Februar 1961 an zu verzinsen. Die Flurstücke sollten "mit Annahme des Angebots" übergeben und aufgelassen werden.
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