I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1964 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob ein auf ein Postsparbuch übertragenes betriebliches Postscheckguthaben dem Betriebsvermögen entnommen ist und insoweit, als diese Beträge den im Veranlagungszeitraum erzielten Gewinn übersteigen, als Mehrentnahmen der Nachversteuerung unterliegen (§ 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Die Klägerin hatte bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1963 die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 10a EStG) in Anspruch genommen. Der für die Nachversteuerung in Betracht kommende Betrag war im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1961 bis 1963 mit insgesamt 9.853 DM besonders festgestellt worden.
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