BFH vom 19.06.1975
VIII R 13/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 10a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 478
BStBl II 1975, 811

BFH - 19.06.1975 (VIII R 13/74) - DRsp Nr. 1997/12574

BFH, vom 19.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 13/74

DRsp Nr. 1997/12574

»1. Eine Entnahme liegt bereits dann vor, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung festgestellt ist; auf die Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die spätere Verwendung des entnommenen Wirtschaftsguts kommt es nicht an. 2. Die Übertragung betrieblicher Gelder auf ein Privatkonto ist eine eindeutige Entnahmehandlung; "gemischte Bankkonten" sind steuerrechtlich nicht zulässig. Die Buchung ist in diesen Fällen für die Beurteilung des Vorgangs unbeachtlich.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 10a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1964 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob ein auf ein Postsparbuch übertragenes betriebliches Postscheckguthaben dem Betriebsvermögen entnommen ist und insoweit, als diese Beträge den im Veranlagungszeitraum erzielten Gewinn übersteigen, als Mehrentnahmen der Nachversteuerung unterliegen (§ 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die Klägerin hatte bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1963 die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 10a EStG) in Anspruch genommen. Der für die Nachversteuerung in Betracht kommende Betrag war im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1961 bis 1963 mit insgesamt 9.853 DM besonders festgestellt worden.