BFH vom 19.06.1975
VIII R 225/72
Normen:
BerlinFG § 19; EStG (1969) § 4 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 195
BStBl II 1976, 97

BFH - 19.06.1975 (VIII R 225/72) - DRsp Nr. 1997/12676

BFH, vom 19.06.1975 - Aktenzeichen VIII R 225/72

DRsp Nr. 1997/12676

»Auf Aufwendungen für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern, welche die Lebensführung des Investors oder anderer Personen berühren, kann nach § 19 BerlinFG Investitionszulage insoweit nicht gewährt werden, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.«

Normenkette:

BerlinFG § 19; EStG (1969) § 4 Abs. 5 Satz 2;

I. Umstritten ist die Investitionszulagefähigkeit eines Perserteppichs und einer brücke für das Büro eines Rechtsanwalts und Notars.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1970 für seine Rechtsanwalts- und Notarpraxis einen Perserteppich für 19.610 DM und eine Perserbrücke für 4.028 DM. Für beide Wirtschaftsgüter nahm er Investitionszulage in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab, weil die Teppiche nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen; dagegen hatte die Klage Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet (Entscheidungen der FG 1973 S 6 - EFG 1973, 6 -):