I. Umstritten ist die Investitionszulagefähigkeit eines Perserteppichs und einer brücke für das Büro eines Rechtsanwalts und Notars.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1970 für seine Rechtsanwalts- und Notarpraxis einen Perserteppich für 19.610 DM und eine Perserbrücke für 4.028 DM. Für beide Wirtschaftsgüter nahm er Investitionszulage in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab, weil die Teppiche nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen; dagegen hatte die Klage Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet (Entscheidungen der FG 1973 S 6 - EFG 1973, 6 -):
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