I. Streitig ist im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 1966 bis 1968, ob die von der B-Bank für ein Bauvorhaben als Zwischenkredit gewährten Beträge Dauerschulden i.S. des §
Die X-GmbH begann 1958 damit, Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und als Mietgrundstücke zu nutzen. Im September 1964 nahm sie zur Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens auf dem Geschäftsgrundstück in A bei der B-Bank einen Kredit auf, der dazu diente, den Geldbedarf für die Zeit vom Baubeginn bis zur Erreichung bestimmter Bauabschnitte und der daran geknüpften Auszahlung der Hypothekengelder zu überbrücken. Der Kredit sollte aus den Auszahlungen der Hypothekengelder getilgt werden. Im Januar 1965 trat die GmbH ihre Ansprüche auf Auszahlung der Hypothekengelder an die B-Bank ab. Die Laufzeit des Zwischenkredits betrug insgesamt etwa 44 Monate. Er wurde während dieses Zeitraums in unterschiedlicher Höhe in Anspruch genommen.
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