BFH vom 19.06.1980
IV R 93/77
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 73
BStBl II 1980, 660

BFH - 19.06.1980 (IV R 93/77) - DRsp Nr. 1997/14630

BFH, vom 19.06.1980 - Aktenzeichen IV R 93/77

DRsp Nr. 1997/14630

»Auch ein Zwischenkredit ist dann Dauerschuld, wenn er nicht im laufenden Geschäftsverkehr aufgenommen worden ist und zu einer Betriebsmittelverstärkung von erheblicher Dauer führt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 1966 bis 1968, ob die von der B-Bank für ein Bauvorhaben als Zwischenkredit gewährten Beträge Dauerschulden i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und die auf sie entfallenden Zinsen Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG sind.

Die X-GmbH begann 1958 damit, Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und als Mietgrundstücke zu nutzen. Im September 1964 nahm sie zur Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens auf dem Geschäftsgrundstück in A bei der B-Bank einen Kredit auf, der dazu diente, den Geldbedarf für die Zeit vom Baubeginn bis zur Erreichung bestimmter Bauabschnitte und der daran geknüpften Auszahlung der Hypothekengelder zu überbrücken. Der Kredit sollte aus den Auszahlungen der Hypothekengelder getilgt werden. Im Januar 1965 trat die GmbH ihre Ansprüche auf Auszahlung der Hypothekengelder an die B-Bank ab. Die Laufzeit des Zwischenkredits betrug insgesamt etwa 44 Monate. Er wurde während dieses Zeitraums in unterschiedlicher Höhe in Anspruch genommen.