BFH vom 19.06.1980
VIII R 195/78
Normen:
3. KonjVO § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 131, 307
BStBl II 1980, 759

BFH - 19.06.1980 (VIII R 195/78) - DRsp Nr. 1997/14677

BFH, vom 19.06.1980 - Aktenzeichen VIII R 195/78

DRsp Nr. 1997/14677

»Tritt ein Steuerpflichtiger während des Ausschlußzeitraums der 3. KonjVO in einen vor Beginn des Ausschlußzeitraums abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Fertighaus ein, so stehen ihm nach § 1 Abs. 3 der 3. KonjVO die erhöhten Absetzungen des § 7b EStG nicht zu.«

Normenkette:

3. KonjVO § 1 Abs. 3;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß am 2. August 1973 mit der X-KG einen Vertrag über die Lieferung und Aufstellung eines Fertighauses. Der Kaufvertrag enthält über dem Vertragskopf folgenden Vermerk: "Hiermit tritt Y (der Kläger) in den Kaufvertrag Nr. 03/16/10/71 vom 26. Oktober 1971 des Herrn Z ... ein." Die Baugenehmigung beantragte der Kläger am 11. September 1973; das Haus bezog er im Jahr 1974.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen vom 7. Juni 1973 -3.KonjVO- (BGBl I 1973, 530, BStBl I 1973, 522) ab, erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, da der Kaufvertrag innerhalb der Ausschlußfrist der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen übernommen und auch der Antrag auf Baugenehmigung innerhalb dieser Frist gestellt worden sei.