I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß am 2. August 1973 mit der X-KG einen Vertrag über die Lieferung und Aufstellung eines Fertighauses. Der Kaufvertrag enthält über dem Vertragskopf folgenden Vermerk: "Hiermit tritt Y (der Kläger) in den Kaufvertrag Nr. 03/16/10/71 vom 26. Oktober 1971 des Herrn Z ... ein." Die Baugenehmigung beantragte der Kläger am 11. September 1973; das Haus bezog er im Jahr 1974.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen vom 7. Juni 1973 -3.KonjVO- (BGBl I 1973, 530, BStBl I 1973, 522) ab, erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, da der Kaufvertrag innerhalb der Ausschlußfrist der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen übernommen und auch der Antrag auf Baugenehmigung innerhalb dieser Frist gestellt worden sei.
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