BFH - 19.07.1973 (I B 27/73) - DRsp Nr. 1997/11685
BFH, vom 19.07.1973 - Aktenzeichen I B 27/73
DRsp Nr. 1997/11685
»Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheids oder Steuermeßbescheids (hier eines Bescheids nach § 212c Abs. 1AO) ausgesetzt, so ist die Behörde oder das Gericht, das die Aussetzung der Vollziehung anordnet, nicht berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.«
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