BFH vom 19.07.1974
VI R 114/71
Normen:
LStDV (1965) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 28
BStBl II 1975, 181

BFH - 19.07.1974 (VI R 114/71) - DRsp Nr. 1997/12295

BFH, vom 19.07.1974 - Aktenzeichen VI R 114/71

DRsp Nr. 1997/12295

»Ein Gewinn aus einer vom Arbeitgeber oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Dritten veranstalteten Verlosung gehört in der Regel auch dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer die Lose im Rahmen seines Dienstverhältnisses unentgeltlich erlangt hat. In solchen Fällen ist auch die Gewinnchance in der Regel kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis.«

Normenkette:

LStDV (1965) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1966 Kraftfahrzeug-Schlosserlehrling. Sein Arbeitgeber verwaltete auch eine Esso-Tankstelle. Die Esso-AG veranstaltete im Streitjahr einen Verkaufswettbewerb für Esso-Motoröl; an ihm durften nur Esso-Händler und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Esso-Tankwarte und -lehrlinge teilnehmen. Jede Dose Motoröl enthielt eine mit einer Nummer versehene Glücksmarke. Die Glücksmarken nahmen an monatlichen Verlosungen teil. Verlost wurden PKW, Fotoapparate, Rundfunkgeräte und Uhren. Ausgesetzt waren 1.900 Preise, darunter 18 PKW. Der Kläger gewann einen PKW Ford 12M im Wert von 6.236 DM einschließlich Steuer und Versicherung für ein Jahr. Sein Arbeitslohn als Lehrling betrug im Streitjahr 1.420 DM.