I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt von F. aus die Hochseefischerei und Küstenfischerei. Sein (einziger) Kutter ist im Schiffahrtsregister eingetragen und in F. beheimatet; er erbringt eine Leistung von 150 Pferdekräften. Der Kläger beschäftigte 1970 und 1971 (Streitjahre) einen bis zwei Arbeitnehmer.
Seit 1970 veranstaltet der Kläger zur vollen Ausnutzung des Schiffes zusätzlich an Wochenenden sogenannte Angelfahrten, die bis in die Gegend von Helgoland führen, 1970 an sieben Tagen, 1971 an 19 Tagen. Seine Einnahmen daraus hatten 1970 2.100 DM (Gesamteinnahmen: 64.200 DM), 1971 10.973 DM (Gesamteinnahmen: 79.100 DM), die - geschätzten - Gewinne daraus 1970.500 DM (Gesamtgewinn: 9.204 DM), 1971 2.600 DM (Gesamtgewinn: 10.207 DM) betragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte nach einer Betriebsprüfung die Gewerbesteuerfreiheit für Hochseefischerei und Küstenfischerei versagt und für die Streitjahre einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge festgesetzt.
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