BFH vom 19.07.1978
II R 91/76
Normen:
GrEStG Bayern § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 125, 567
BStBl II 1978, 653

BFH - 19.07.1978 (II R 91/76) - DRsp Nr. 1997/13888

BFH, vom 19.07.1978 - Aktenzeichen II R 91/76

DRsp Nr. 1997/13888

»§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b letzter Halbsatz GrEStG Bayern schließt nicht aus, daß der Austausch, soweit eine Tauschaufgabe geleistet wird, aufgrund anderer Vorschriften steuerfrei ist.«

Normenkette:

GrEStG Bayern § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;

I. Die Klägerin ist eine Marktgemeinde. Sie erwarb durch als Tauschvertrag bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Januar 1975 Grundstücke im Ausmaß von 1.390 qm zur besseren Gestaltung des zur Errichtung einer Grundschule erforderlichen Baugeländes. Die Grundstücke grenzen an Flächen an, die die Klägerin bereits früher erworben hatte. Der Wert der Grundstücke wurde mit 20.800 DM (15 DM/qm) beziffert. Die Klägerin gab dafür eine gleichgroße Fläche eines entfernter liegenden Grundstückes im Wertanschlag von 2.780 DM (2 DM/qm) hin und zahlte einen Wertausgleich von 18.070 DM zuzüglich einer Entschädigung von 500 DM für aufstehende Obstbäume. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erkannte den Grundstückstausch als zweckdienlich zur besseren Gestaltung von Bauland an.