BFH vom 19.08.1977
IV R 107/74
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2, § 10a;
Fundstellen:
BFHE 123, 352
BStBl II 1978, 23

BFH - 19.08.1977 (IV R 107/74) - DRsp Nr. 1997/13555

BFH, vom 19.08.1977 - Aktenzeichen IV R 107/74

DRsp Nr. 1997/13555

»Der Begriff des Gewerbeverlustes (GewStG § 10a) setzt voraus, daß der Verlust während des Bestehens eines Gewerbebetriebs im Sinne des GewStDV § 1 Abs. 1 verursacht worden ist. Aufwendungen, die vor der Eröffnung eines Gewerbebetriebs entstanden sind, sind nicht als Gewerbeverluste gemäß GewStG § 10a zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2, § 10a;

I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1971, ob Aufwendungen, die vor Beginn eines Gewerbebetriebes iS des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entstanden sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages angesetzt werden können. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete am ... 1970 in X. eine Apotheke. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1969 erklärte sie einen Verlust von 53.678,11 DM, der aus Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen zur Eröffnung der Apotheke (Maklerprovision, Beratungskosten, Anzeigen, Erwerb von Fachbüchern, Büromaterial, Gebühren) und aus Abschreibungen gemäß § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen herrührte. Für das Kalenderjahr 1970 erklärte sie einen Verlust von 21.383 DM. Die Verluste wurden bei den Einkommensteuerveranlagungen 1969 und 1970 berücksichtigt.