I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1971, ob Aufwendungen, die vor Beginn eines Gewerbebetriebes iS des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entstanden sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages angesetzt werden können. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete am ... 1970 in X. eine Apotheke. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1969 erklärte sie einen Verlust von 53.678,11 DM, der aus Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen zur Eröffnung der Apotheke (Maklerprovision, Beratungskosten, Anzeigen, Erwerb von Fachbüchern, Büromaterial, Gebühren) und aus Abschreibungen gemäß § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen herrührte. Für das Kalenderjahr 1970 erklärte sie einen Verlust von 21.383 DM. Die Verluste wurden bei den Einkommensteuerveranlagungen 1969 und 1970 berücksichtigt.