BFH vom 19.08.1981
I R 51/78
Normen:
DBA-USA (1965) Art. II Abs. 2, Art. X Abs. 4, Art. XV Abs. 1 lit. b Nr. 2; EStG § 1, § 19 ; StAnpG § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 145
BStBl II 1982, 452

BFH - 19.08.1981 (I R 51/78) - DRsp Nr. 1997/15255

BFH, vom 19.08.1981 - Aktenzeichen I R 51/78

DRsp Nr. 1997/15255

»1. Wird ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den USA von seiner amerikanischen Arbeitgeberin zur Dienstleistung an eine Geschäftsstelle der deutschen Tochtergesellschaft für länger als ein Jahr abgeordnet, ist in der Regel davon auszugehen, daß er in dieser Zeit in der Bundesrepublik seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen und damit einen Wohnsitz im Sinn des DBA-USA begründet hat. 2. Im Falle der doppelten Ansässigkeit (Nr. 1) steht bei Ausübung der unselbständigen Arbeit im Inland das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zu, auch wenn das Gehalt während der Zeit der Abordnung von der amerikanischen Muttergesellschaft getragen wird.«

Normenkette:

DBA-USA (1965) Art. II Abs. 2, Art. X Abs. 4, Art. XV Abs. 1 lit. b Nr. 2; EStG § 1, § 19 ; StAnpG § 14 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besitzt die Staatsangehörigkeit der USA. Er ist Angestellter der amerikanischen Firma X. Diese ordnete ihn für die Zeit vom 15. Oktober 1974 bis 27. Oktober 1975 zu ihrer deutschen Tochtergesellschaft, und zwar zu deren Geschäftsstelle in Y (Bundesrepublik) ab. Die amerikanische Firma zahlte das Gehalt des Klägers in Dollar weiter. Für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1974 erhielt er ein Gehalt von ...Dollar. Sein Arbeitgeber zahlte für dieses Gehalt Steuern an den amerikanischen Staat.