BFH - 19.09.1975 (VI R 161/73) - DRsp Nr. 1997/12621
BFH, vom 19.09.1975 - Aktenzeichen VI R 161/73
DRsp Nr. 1997/12621
»Die Zahlung von Zuschüssen an betriebsfremde Kindergärten zwecks Unterbringung und Betreuung von Kindern männlicher Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse deshalb zahlt, weil er aus Kostenersparnisgründen die betriebseigenen Kindergärten geschlossen hat.«