BFH vom 19.09.1975
VI R 172/73
Normen:
3. VermBG (i.d.F. vom 27. Juni 1970) § 2 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 1, 5; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 133
BStBl II 1976, 81

BFH - 19.09.1975 (VI R 172/73) - DRsp Nr. 1997/12670

BFH, vom 19.09.1975 - Aktenzeichen VI R 172/73

DRsp Nr. 1997/12670

»Bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist dem Arbeitnehmer-Ehegatten auch dann eine Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. VermBG zu gewähren, wenn die vermögenswirksamen Leistungen auf sein Verlangen auf ein Bausparkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden.«

Normenkette:

3. VermBG (i.d.F. vom 27. Juni 1970) § 2 Abs. 2 lit. a, § 12 Abs. 1, 5; EStG § 19 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), Inhaber eines Uhren-, Schmuck- und Optikereinzelhandelsunternehmens, beschäftigte im Streitjahr 1971 seine Ehefrau in einem vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) anerkannten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin. Er überwies gem den Weisungen seiner Ehefrau Teile ihres Arbeitslohnes als vermögenswirksame Leistungen iS des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG) im Lauf des Jahres 1971 auf ein Bausparkonto. Das FA zahlte hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs 1 des 3. VermBG von 219,36 DM. Es forderte die Sparzulage mit Haftungsbescheid vom 8. Januar 1973 vom Kläger zurück, nachdem es aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erfahren hatte, daß die Ehefrau des Klägers keinen eigenen Bausparvertrag abgeschlossen, sondern die vermögenswirksamen Leistungen auf einem Bausparvertrag des Klägers angespart hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.