BFH - 19.09.1975 (VI R 22/74) - DRsp Nr. 1997/12643
BFH, vom 19.09.1975 - Aktenzeichen VI R 22/74
DRsp Nr. 1997/12643
»Werden aus öffentlichen Kassen Wegstreckenentschädigungen für die Benutzung privateigener Kfz auf Dienstreisen gezahlt, die höher sind als die beamtenrechtlichen Reisekostenentschädigungen, so ist der Kostenersatz bei fehlendem Einzelnachweis bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach beamtenrechtlichem Reisekostenrecht oder ggf. bis zum höheren Pauschsatz von 0,25 DM/km nach Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1968/70 kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.«