I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb mit Wirkung zum 1. Januar 1974 in vorweggenommener Erbfolge das Zweifamilienhaus seiner Eltern. Die Eltern behielten sich ein lebenslängliches, unentgeltliches und dingliches Wohnrecht an der Wohnung in der ersten Etage vor. Da diese vermietet war, wohnten die Eltern und der ledige Kläger weiterhin im Erdgeschoß. Die vermietete Wohnung wurde Ende März 1975 frei, aber im Streitjahr wegen Renovierungsarbeiten nicht mehr genutzt. In der Einkommensteuererklärung 1975 gab der Kläger als Einnahmen aus der vermieteten Wohnung 390 DM (dreimal 130 DM) an; für die Erdgeschoßwohnung setzte er einen Nutzungswert von 1.400 DM an. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) den Nutzungswert für die Erdgeschoßwohnung unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,50 DM auf 3.822 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|