BFH vom 19.09.1978
VIII B 73/77
Normen:
BGB § 571, § 577, § 1092, § 1093 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 34
BStBl II 1979, 42

BFH - 19.09.1978 (VIII B 73/77) - DRsp Nr. 1997/13932

BFH, vom 19.09.1978 - Aktenzeichen VIII B 73/77

DRsp Nr. 1997/13932

»Die Frage, ob bei Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt des dinglichen Wohnrechts an einer bereits vermieteten Wohnung der bisherige oder der neue Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

BGB § 571, § 577, § 1092, § 1093 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb mit Wirkung zum 1. Januar 1974 in vorweggenommener Erbfolge das Zweifamilienhaus seiner Eltern. Die Eltern behielten sich ein lebenslängliches, unentgeltliches und dingliches Wohnrecht an der Wohnung in der ersten Etage vor. Da diese vermietet war, wohnten die Eltern und der ledige Kläger weiterhin im Erdgeschoß. Die vermietete Wohnung wurde Ende März 1975 frei, aber im Streitjahr wegen Renovierungsarbeiten nicht mehr genutzt. In der Einkommensteuererklärung 1975 gab der Kläger als Einnahmen aus der vermieteten Wohnung 390 DM (dreimal 130 DM) an; für die Erdgeschoßwohnung setzte er einen Nutzungswert von 1.400 DM an. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) den Nutzungswert für die Erdgeschoßwohnung unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,50 DM auf 3.822 DM.