BFH - 19.10.1976 (VII R 63/73) - DRsp Nr. 1997/13200
BFH, vom 19.10.1976 - Aktenzeichen VII R 63/73
DRsp Nr. 1997/13200
»1. Die Frage, ob durch den Bescheid einer Finanzbehörde ein Steueranspruch oder ein Haftungsanspruch geltend gemacht wird, ist nur nach dem Willen zu entscheiden, den die Finanzbehörde unter Berücksichtigung der Umstände durch den Bescheid selbst bekundet hat (Abkehr von dem Urteil vom 12.05.1970 VII R 34/68 , BFHE 99, 178, BStBl 2, 1970, 606). 2. Ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner zu entrichten hat, kann für diese selbe Abgabe nicht zugleich auf Grund des AO § 111 Abs. 1 haften.«