BFH vom 19.10.1976
VIII R 65/73
Normen:
BGB § 1041, § 1049 ; EStG § 9, § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 234
BStBl II 1977, 72

BFH - 19.10.1976 (VIII R 65/73) - DRsp Nr. 1997/13105

BFH, vom 19.10.1976 - Aktenzeichen VIII R 65/73

DRsp Nr. 1997/13105

»Größere Aufwendungen eines Nießbrauchers für die Instandsetzung eines Mietwohnhauses kurz nach dem Erwerb des Eigentümers und zeitnaher unentgeltlicher Nießbrauchseinräumung sind keine Werbungskosten des Nießbrauchers. Derartige Aufwendungen fallen unter EStG § 12 Nr. 2, wenn Eigentümer und Nießbraucher gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind.«

Normenkette:

BGB § 1041, § 1049 ; EStG § 9, § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die beiden Töchter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarben im Herbst 1963 ein Mietwohngrundstück für 94.500 DM. Den beim Kauf fälligen Kaufpreis schenkten ihnen ihr inzwischen verstorbener Vater und ihre Mutter, die Klägerin. Beide Elternteile erhielten im Anschluß an den Kauf den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch bestellt. Tilgungsraten und Zinsleistungen für die auf den Grundstücken ruhenden Hypotheken und Grundschulden erbrachten die Nießbraucher.

In den Jahren 1964 und 1965 wandten die nießbrauchsberechtigten Eltern für Instandsetzungsarbeiten an dem Grundstück 48.426 DM auf, die sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, daß es sich bei einem Anteil der Aufwendungen in Höhe von 45.462 DM um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten handele.