BFH vom 19.10.1977
II R 123/76
Fundstellen:
BFHE 124, 83
BStBl II 1978, 199

BFH - 19.10.1977 (II R 123/76) - DRsp Nr. 1997/13650

BFH, vom 19.10.1977 - Aktenzeichen II R 123/76

DRsp Nr. 1997/13650

»Wird eine Personengesellschaft durch Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und werden gleichzeitig Grundstücke eines Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsrechte eingebracht, die von der Personengesellschaft genutzt worden sind und deshalb ertragsteuerrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen dieses Gesellschafters gehört haben, so ist die Einbringung der Grundstücke bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit.«

I. Die Klägerin, eine AG, ist durch Umwandlung der F.A. GmbH & Co KG (KG) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entstanden. Das Vermögen der KG ging mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die Klägerin über (§ 44 Abs 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften - UmwG -). Im Rahmen des Beschlusses über die Umwandlung der KG in eine AG übertrug der Kommanditist W.A. die der KG dienenden Grundstücke, die in seinem Eigentum standen und in einer steuerlichen Sonderbilanz geführt wurden, gegen Gewährung von (weiteren) Aktien im Nennwert von 1.571.000 DM auf die Klägerin.