I. Die Klägerin, eine AG, ist durch Umwandlung der F.A. GmbH & Co KG (KG) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entstanden. Das Vermögen der KG ging mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die Klägerin über (§ 44 Abs 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften - UmwG -). Im Rahmen des Beschlusses über die Umwandlung der KG in eine AG übertrug der Kommanditist W.A. die der KG dienenden Grundstücke, die in seinem Eigentum standen und in einer steuerlichen Sonderbilanz geführt wurden, gegen Gewährung von (weiteren) Aktien im Nennwert von 1.571.000 DM auf die Klägerin.
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