I. Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) verunglückte bei einem Verkehrsunfall tödlich. Die Stadt L. erkannte eine Amtspflichtverletzung an und zahlte dem Kläger wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt eine Rente gemäß § 844 BGB.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erfaßte bei der Einkommensteuerveranlagung die gezahlten Rentenbezüge in voller Höhe als sonstige Einkünfte iS des § 22 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er stützte sich für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. April 1965 VI 330/63 U (BFHE 82, 312, BStBl III 1965, 359). Nach diesem sei eine private Schadensersatzrente beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbar. Entsprechend habe sie der Berechtigte als wiederkehrende Bezüge zu versteuern.
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