I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr zum Verfahren beigeladener Ehemann sind auf ihren Antrag 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nur der Beigeladene hatte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; für ihn waren 1977 insgesamt 14.066,90 DM Lohnsteuer und 987,84 DM Lohnkirchensteuer einbehalten worden.
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