BFH vom 19.10.1982
VII R 55/80
Normen:
AO (1977) § 226 ; EStG § 26b, § 36 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 146
BStBl II 1983, 162

BFH - 19.10.1982 (VII R 55/80) - DRsp Nr. 1997/15485

BFH, vom 19.10.1982 - Aktenzeichen VII R 55/80

DRsp Nr. 1997/15485

»Auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer steht der Anspruch auf Auszahlung von überzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zu, der gezahlt hat. Gegen diesen Anspruch kann daher das FA mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten nicht aufrechnen.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 ; EStG § 26b, § 36 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr zum Verfahren beigeladener Ehemann sind auf ihren Antrag 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nur der Beigeladene hatte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; für ihn waren 1977 insgesamt 14.066,90 DM Lohnsteuer und 987,84 DM Lohnkirchensteuer einbehalten worden.