BFH vom 19.10.1982
VII R 64/80
Normen:
AO (1977) § 226 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 208
BStBl II 1983, 541

BFH - 19.10.1982 (VII R 64/80) - DRsp Nr. 1997/15657

BFH, vom 19.10.1982 - Aktenzeichen VII R 64/80

DRsp Nr. 1997/15657

»Die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche ist im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Komplementär einer KG, über deren Vermögen am 13. Dezember 1974 der Konkurs eröffnet wurde. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn mit Bescheid vom 7. September 1976, geändert mit Bescheid vom 26. Juli 1978, nach § 120 der Reichsabgabenordnung (AO), §§ 161 Abs. 2, 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) u.a. in Höhe von 24.926 DM wegen Umsatzsteuerschulden 1973 als Haftungsschuldner in Anspruch. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Im Jahr 1976 waren der Kläger und seine Ehefrau bei ihrem Sohn , dem Beigeladenen als Arbeitnehmer tätig. Nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1976, bei der die Eheleute mit Bescheid vom 8. Mai 1978 zusammenveranlagt wurden, ergab sich infolge eines Verlustabzugs aus den Vorjahren eine Einkommensteuerschuld von null DM und ein Erstattungsanspruch von 5.140 DM. Der Erstattungsbetrag resultierte aus den dem Kläger und seiner Ehefrau einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträgen in Höhe von 2.618,80 DM bzw. 2.521,10 DM.