BFH vom 19.10.1984
III R 95/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 63

BFH - 19.10.1984 (III R 95/81) - DRsp Nr. 1997/16046

BFH, vom 19.10.1984 - Aktenzeichen III R 95/81

DRsp Nr. 1997/16046

»Stellt der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG, so ist dieser Antrag unzulässig, wenn das FA zuvor bereits durch bestandskräftigen Bescheid für andere Investitionen desselben Wirtschaftsjahres eine Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG gewährt hatte.«

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 27. Januar 1977 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) antragsgemäß eine Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1976 gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes vom 3. Mai 1977 - InvZulG - (BGBl I 1977, 669, BStBl I 1977, 239). Einen weiteren, im März 1977 eingegangenen Antrag auf Gewährung der Konjunkturzulage für die Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (PKW) im Jahr 1976 lehnte das FA mit der Begründung ab, nach Bestandskraft des ersten Bescheides könnten weitere Investitionen nicht mehr berücksichtigt werden. Es verwies dabei auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 5. Mai 1977 IV B 2 - S 1988 - 150/77 (BStBl I 1977, 246, Tz.71).