BFH - 19.12.1972 (VIII R 124/69) - DRsp Nr. 1997/11419
BFH, vom 19.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 124/69
DRsp Nr. 1997/11419
»Der Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 21.01.1971 IV 123/65 (BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682) an, wonach die Aufteilung eines auf Grund und Boden und aufstehende Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören, entfallenden Gesamtkaufpreises nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu erfolgen hat. Dies gilt mit der Maßgabe, daß es auf die Verkehrswerte ankommt, auch für Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits, Gebäude andererseits), die zum Privatvermögen gehören. Es gilt sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber.«
Gründe:
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