I. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Sie hat diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerdeführerin in der Rechtsfrage, ob es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965=AOÄG 1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) auf die Kenntnis des FA von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankomme.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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