BFH vom 19.12.1973
VI B 105/73
Fundstellen:
BFHE 111, 396
BStBl II 1974, 321

BFH - 19.12.1973 (VI B 105/73) - DRsp Nr. 1997/11912

BFH, vom 19.12.1973 - Aktenzeichen VI B 105/73

DRsp Nr. 1997/11912

»Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen.«

I. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Sie hat diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerdeführerin in der Rechtsfrage, ob es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965=AOÄG 1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) auf die Kenntnis des FA von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankomme.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.