BFH vom 19.12.1975
III R 6/75
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 76
BStBl II 1976, 283

BFH - 19.12.1975 (III R 6/75) - DRsp Nr. 1997/12772

BFH, vom 19.12.1975 - Aktenzeichen III R 6/75

DRsp Nr. 1997/12772

»Zur Bewertung eines eigengenutzten Einfamilienhauses, das mit öffentlichen Mitteln nach dem I. WoBauG gefördert worden ist.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahre 1955 mit öffentlichen Mitteln errichteten Einfamilienhauses. Das Haus hat eine Wohnfläche von 57,95 qm und wird vom Kläger allein bewohnt.

Im Zuge der Hauptfeststellung (1. Januar 1964) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Einheitswert für das Grundstück durch Bescheid vom 13. Oktober 1970 auf 11.800 DM fest. Das FA ging dabei von einer Richtsatzmiete lt. Bewilligungsbescheid des Amtes für Wohnung und Siedlung von 1,05 DM/qm aus, die es gemäß § 30a des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 25. August 1953 (Bundesgesetzblatt I 1953 S. 1047 -BGBl I 1953, 1047--) in der Fassung der Änderungen vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 397) -I. WoBauG- noch um 0,10 DM erhöhte. Auf dieser Grundlage errechnete es eine übliche Miete von 996 DM, wobei es eine Betriebskostenpauschale von 60 DM, sowie Zuschläge von 5 % für Schönheitsreparaturen und 12 % wegen Grundsteuervergünstigung berücksichtigte. Die übliche Miete multiplizierte es mit dem gesetzlichen Vervielfältiger von 11,9.