I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer am 29. Februar 1968 verstorbenen Schwester (Erblasserin). Die Erblasserin bezog von der Stadt A eine im voraus zahlbare monatliche Pension. Die Pension für den Monat März wurde noch zu Lebzeiten der Erblasserin ihrem Gehaltskonto Ende Februar gutgeschrieben. Auf Anforderung der Stadt A überwies die Klägerin diesen Betrag am 11. März 1968 zurück. Die Stadt A wies die Pension für den Monat März nicht auf der Lohnsteuerkarte der Erblasserin aus.
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