BFH vom 19.12.1975
VI R 157/72
Normen:
EStG § 11, § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 166
BStBl II 1976, 322

BFH - 19.12.1975 (VI R 157/72) - DRsp Nr. 1997/12789

BFH, vom 19.12.1975 - Aktenzeichen VI R 157/72

DRsp Nr. 1997/12789

»Eine Ruhegehaltszahlung i.S. von § 19 EStG, die monatlich im voraus geleistet wird, ist dem Empfänger steuerlich mit der Gutschrift auf seinem Bank- oder Postscheckkonto zugeflossen. Das gilt auch dann, wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, dessen Beginn der Empfänger nicht mehr erlebt. Muß sein Erbe den Betrag zurückzahlen, so liegen insoweit bei dem Erben negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vor.«

Normenkette:

EStG § 11, § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer am 29. Februar 1968 verstorbenen Schwester (Erblasserin). Die Erblasserin bezog von der Stadt A eine im voraus zahlbare monatliche Pension. Die Pension für den Monat März wurde noch zu Lebzeiten der Erblasserin ihrem Gehaltskonto Ende Februar gutgeschrieben. Auf Anforderung der Stadt A überwies die Klägerin diesen Betrag am 11. März 1968 zurück. Die Stadt A wies die Pension für den Monat März nicht auf der Lohnsteuerkarte der Erblasserin aus.