BFH vom 19.12.1977
VI R 198/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 428
BStBl II 1978, 287

BFH - 19.12.1977 (VI R 198/76) - DRsp Nr. 1997/13698

BFH, vom 19.12.1977 - Aktenzeichen VI R 198/76

DRsp Nr. 1997/13698

»1. Nutzt ein Arbeitnehmer ein privates Telefon in seiner Wohnung auch beruflich, so sind die auf die beruflichen Gespräche entfallenden Gesprächsgebühren abzugsfähige Werbungskosten. Ihr Anteil an den gesamten Gesprächsgebühren kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach AO § 217 geschätzt werden. 2. Die Telefongrundgebühren sind gemäß EStG § 12 Nr. 1 regelmäßig nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufteilbar. Die Grundgebühren sind insoweit in vollem Umfang nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

Die Revision ist zum Teil begründet. Nach § 9 Abs 1 EStG können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind. Dieses Prinzip wird durchbrochen durch das Abzugsverbot in § 12 Nr 1 Satz 2 EStG, nach dem "weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden" dürfen Aufwendungen "für den Haushalt des Steuerpflichtigen"; "dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen".