BFH vom 19.12.1979
I R 23/79
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 462
BStBl II 1980, 368

BFH - 19.12.1979 (I R 23/79) - DRsp Nr. 1997/14493

BFH, vom 19.12.1979 - Aktenzeichen I R 23/79

DRsp Nr. 1997/14493

»1. Die Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146a Abs. 3 AO endet auch dann nicht durch (bloßen) Zeitablauf, wenn die Betriebsprüfung zunächst zum Erlaß eines Grundlagenbescheids geführt hat (vgl. Urteil vom 03.05.1979 I R 49/78 , BFHE 128, 364, BStBl II 1979, 738). 2. Der Steueranspruch wird in der Regel allein durch jahrelanges Untätigbleiben der Finanzbehörden nach Erlaß eines im Anschluß an eine Betriebsprüfung ergehenden Gewinnfeststellungsbescheides nicht verwirkt.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Streitjahren 1965 bis 1969 eine ...anlage sowie einen ...handel betrieben. Den ...handel hatte er vom 1. Juli 1967 an gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) geführt.