BFH vom 19.12.1979
II R 104/76
Normen:
GrEStG Hessen § 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970 Abs. 11 Satz 1);
Fundstellen:
BFHE 129, 282
BStBl II 1980, 163

BFH - 19.12.1979 (II R 104/76) - DRsp Nr. 1997/14387

BFH, vom 19.12.1979 - Aktenzeichen II R 104/76

DRsp Nr. 1997/14387

»Ist ein unbebautes Grundstück, das im Bereich eines verbindlichen Bebauungsplanes belegen ist, im Zeitpunkt des Erwerbes mangels Erschließung und infolge noch fehlender Umlegung nicht bebaubar, so ist die Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses (vgl. § 50 BBauG) kein der Bebauung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG Hessen.«

Normenkette:

GrEStG Hessen § 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970 Abs. 11 Satz 1);

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Dezember 1969 kaufte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein im Bereiche eines am 2. Juli 1969 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes gelegenes Grundstück. Nach Maßgabe des Bebauungsplanes war das noch nicht erschlossene Grundstück, das unter anderem keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße hatte, in seinem bisherigen Zuschnitt nicht bebaubar. Zwecks Erschließung und flächenmäßiger Umgestaltung bedurfte es noch eines Umlegungsverfahrens unter Beteiligung weiterer Grundstückseigentümer.

Der Kläger erklärte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), er beabsichtige, ein Hochhaus mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu errichten. Endgültige Angaben könne er erst machen, wenn er mit der Stadt A. Übereinstimmung über die Bebauung erzielt habe, die Erschließung erfolgt sei und eine endgültige Plangestaltung vorliege.