I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 22. August 1969 um 4.880.000 DM auf 30.010.000 DM im Wege der Sacheinlage erhöht. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden folgende Gesellschafter zugelassen: X-Verwaltung GmbH mit einem Geschäftsanteil von 245.000 DM, A.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.236.000 DM, B.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.545.000 DM, C.X. mit einem Geschäftsanteil von 309.000 DM und D.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.545.000 DM.
Die Sacheinlagen wurden wie folgt geleistet:
Die Gesellschafter, die gleichzeitig die Gesellschafter einer unter der Firma Y. betriebenen KG waren, brachten das gesamte Vermögen dieses Unternehmens in die Klägerin ein. Der Wert dieses Vermögens wurde in Höhe von 3.380.000 DM auf die Sacheinlagen angerechnet. Die Gesellschafter A, B, C und D.X. leisteten die restlichen Einlagen von 1.500.000 DM in der Weise, daß sie ihre Anteile an folgenden Gesellschaften in die Klägerin einbrachten:
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