BFH vom 19.12.1979
II R 76/74
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8; UmwStG (1969) § 29 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 413
BStBl II 1980, 216

BFH - 19.12.1979 (II R 76/74) - DRsp Nr. 1997/14416

BFH, vom 19.12.1979 - Aktenzeichen II R 76/74

DRsp Nr. 1997/14416

»Die Gesellschaftsteuerbefreiung aus § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 erstreckt sich bei Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft auch auf die Gegenstände, die Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter bilden.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8; UmwStG (1969) § 29 Satz 1 Nr. 2 ;

I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 22. August 1969 um 4.880.000 DM auf 30.010.000 DM im Wege der Sacheinlage erhöht. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen wurden folgende Gesellschafter zugelassen: X-Verwaltung GmbH mit einem Geschäftsanteil von 245.000 DM, A.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.236.000 DM, B.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.545.000 DM, C.X. mit einem Geschäftsanteil von 309.000 DM und D.X. mit einem Geschäftsanteil von 1.545.000 DM.

Die Sacheinlagen wurden wie folgt geleistet:

Die Gesellschafter, die gleichzeitig die Gesellschafter einer unter der Firma Y. betriebenen KG waren, brachten das gesamte Vermögen dieses Unternehmens in die Klägerin ein. Der Wert dieses Vermögens wurde in Höhe von 3.380.000 DM auf die Sacheinlagen angerechnet. Die Gesellschafter A, B, C und D.X. leisteten die restlichen Einlagen von 1.500.000 DM in der Weise, daß sie ihre Anteile an folgenden Gesellschaften in die Klägerin einbrachten: