BFH vom 19.12.1979
III R 65/77
Normen:
BewG (1965) § 95, § 97 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 412
BStBl II 1980, 483

BFH - 19.12.1979 (III R 65/77) - DRsp Nr. 1997/14542

BFH, vom 19.12.1979 - Aktenzeichen III R 65/77

DRsp Nr. 1997/14542

»1. Ansprüche einer GmbH auf ausstehende Stammeinlagen gehören als Kapitalforderungen eigener Art auch dann zum steuerbaren Vermögen der Gesellschaft, wenn ein Einforderungsbeschluß noch nicht vorliegt. 2. Die Bewertung dieser Forderungen hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden. Ist nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht ernstlich damit zu rechnen, daß die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden, ist das ausstehende Stammkapital mit 0 DM zu bewerten. 3. Bei einer GmbH, die ausschließlich als Geschäftsführerin einer KG tätig ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der KG sind, kann nicht allein aufgrund von Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber der KG ernstlich mit der Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen gerechnet werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95, § 97 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen waren zu 25 % sofort einzuzahlen. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Restbetrag erst nach Beschluß der Gesellschafterversammlung zu leisten. Ein solcher Beschluß wurde bisher nicht gefaßt.