I. Unter dem 20. April 1976 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1970 bis 1972, denen die Ergebnisse einer in den Jahren 1974 und 1975 durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde lagen. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 11. Juni 1976 Einspruch ein. Mit dem Einspruch trug sie vor, der Sammelbescheid sei bei ihr erst am 2. Juni 1976 eingegangen.
Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision rügt die Klägerin mangelnde Sachverhaltsaufklärung sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die allgemeinen Erfahrungssätze.
Sie beanstandet, daß das Finanzgericht (FG) das Datum der Aufgabe der Bescheide zur Post nicht festgestellt habe.
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