BFH vom 19.12.1984
I R 7/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 485

BFH - 19.12.1984 (I R 7/82) - DRsp Nr. 1997/16227

BFH, vom 19.12.1984 - Aktenzeichen I R 7/82

DRsp Nr. 1997/16227

»Bestreitet der Kläger, daß ein Steuerbescheid an dem in den Steuerakten vermerkten Datum zur Post gegeben wurde, dann hat das FG das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post zu ermitteln. Gegebenenfalls hat es in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob der Bearbeiter, der das Datum der Aufgabe zur Post in den Steuerakten vermerkte, angesichts des im FA geregelten Postabsendeverfahrens den vermerkten Absendetag hinreichend sicher voraussagen konnte.«

I. Unter dem 20. April 1976 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1970 bis 1972, denen die Ergebnisse einer in den Jahren 1974 und 1975 durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde lagen. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 11. Juni 1976 Einspruch ein. Mit dem Einspruch trug sie vor, der Sammelbescheid sei bei ihr erst am 2. Juni 1976 eingegangen.

Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verspätet eingelegt worden sei. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Mit der Revision rügt die Klägerin mangelnde Sachverhaltsaufklärung sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die allgemeinen Erfahrungssätze.

Sie beanstandet, daß das Finanzgericht (FG) das Datum der Aufgabe der Bescheide zur Post nicht festgestellt habe.