I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) bestrafte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 12. November 1965 wegen Steuerhehlerei im Sinne des § 403 der Reichsabgabenordnung (AO) a.F.
Es forderte durch einen auf § 112 AO gestützten Steuerhaftungsbescheid vom 2. Dezember 1966 vom Kläger den Betrag, in dessen Höhe nach seiner Auffassung für eingeschmuggelten Rum Zoll, Monopolausgleich und Ausgleichsteuer verkürzt worden waren.
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage ab. Inventar sowie an den gesamten Wirtschaftsvorräten und Feldeinwendungen. Bereits mit Ehe- und Erbvertrag vom 16. Dezember 1963 hatten sie ihren Sohn als Hoferben eingesetzt.
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