BFH vom 20.01.1976
VII R 18/72
Normen:
AO § 97 Abs. 2, § 112, § 144 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 118, 134
BStBl II 1976, 394

BFH - 20.01.1976 (VII R 18/72) - DRsp Nr. 1997/12828

BFH, vom 20.01.1976 - Aktenzeichen VII R 18/72

DRsp Nr. 1997/12828

»1. Der Haftungsanspruch gegen den Steuerhehler aus § 112 AO verjährt erst in zehn Jahren. Abs. 1 EStDV. Es liegt daher eine Entnahme zum Teilwert vor, wenn ein Landwirt das gesamte lebende und tote Inventar unentgeltlich auf den Sohn überträgt. 2. Überläßt der Landwirt in einem solchen Falle dem Kind außerdem das unbewegliche Vermögen zur Nutzung, so liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne der § 14, § 16 Abs. 3 EStG vor, sofern das lebende und tote Inventar zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehört hat.«

Normenkette:

AO § 97 Abs. 2, § 112, § 144 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) bestrafte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 12. November 1965 wegen Steuerhehlerei im Sinne des § 403 der Reichsabgabenordnung (AO) a.F.

Es forderte durch einen auf § 112 AO gestützten Steuerhaftungsbescheid vom 2. Dezember 1966 vom Kläger den Betrag, in dessen Höhe nach seiner Auffassung für eingeschmuggelten Rum Zoll, Monopolausgleich und Ausgleichsteuer verkürzt worden waren.

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage ab. Inventar sowie an den gesamten Wirtschaftsvorräten und Feldeinwendungen. Bereits mit Ehe- und Erbvertrag vom 16. Dezember 1963 hatten sie ihren Sohn als Hoferben eingesetzt.