BFH vom 20.01.1976
VIII R 253/71
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 437
BStBl II 1976, 305

BFH - 20.01.1976 (VIII R 253/71) - DRsp Nr. 1997/12786

BFH, vom 20.01.1976 - Aktenzeichen VIII R 253/71

DRsp Nr. 1997/12786

»Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten je zur Hälfte gehört und ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, können in der Regel - ohne daß es einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bedarf - bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt werden, wenn die Veranlagung von dem FA durchgeführt wird, das auch für den Erlaß eines Grundlagenbescheids zuständig wäre.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben 1963 je zur Hälfte ein Grundstück und errichteten darauf ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte - ebenso wie für die Vorjahre - für das Streitjahr 1968 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des vorgenannten Grundstücks unmittelbar bei der Zusammenveranlagung der Kläger. Dabei ging das FA von einem jährlichen Mietwert von 12.480 DM - gegenüber einem Mietwert von 7.200 DM in den Vorjahren - aus und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 270 DM an.

Die Sprungklage gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid, mit der die Kläger den Ansatz eines Jahresbruttomietwerts von 8.400 DM begehrten, wies das FG als unzulässig ab und führte dazu im wesentlichen aus: