BFH vom 20.01.1977
V R 153/72
Normen:
AO (a.F.) § 113 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 275
BStBl II 1977, 364

BFH - 20.01.1977 (V R 153/72) - DRsp Nr. 1997/13263

BFH, vom 20.01.1977 - Aktenzeichen V R 153/72

DRsp Nr. 1997/13263

»Wer sich dem Finanzamt gegenüber als Gesellschafter einer Personengesellschaft geriert, muß sich auch bei Nichtbestehen der Gesellschaft nach dem Maß des von ihm erweckten Rechtsscheins als Gesellschafter behandeln lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der Haftung nach AO § 113

Normenkette:

AO (a.F.) § 113 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Haftungsbescheid von 1968 gemäß § 113 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1963 bis 1967 als Gesellschafter der Firma S., Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), in Anspruch genommen. Die GdbR war für die Veranlagungszeiträume 1963 mit 1965 durch Bescheide vom ... und für die Veranlagungszeiträume 1966 und 1967 durch vorläufige Bescheide veranlagt worden. Sie hat diese Verwaltungsakte nicht angefochten. Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Firma S. sei nicht als Gesellschaft, sondern als Einzelfirma betrieben worden, bei der er als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei. Zu der gegenteiligen Annahme war das FA aufgrund der folgenden, vom Finanzgericht (FG) festgestellten Vorgänge gelangt: Mit Schreiben hatte der damalige Steuerberater der Firma S. dem FA mitgeteilt: