I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als verheiratete jugoslawische Gastarbeiter in B. (W.) tätig. Sie beantragten bei der Einkommensteuerveranlagung 1973, Unterhaltszahlungen von 6.000 DM an den verwitweten Vater des klagenden Ehemannes nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Vater lebte im Streitjahr 1973 in Jugoslawien. Er bezog eine Rente von monatlich 469,35 Dinar und hatte keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ab. Das FA meint, die Unterhaltsleistungen seien nicht notwendig gewesen, weil die Rente des Vaters zum Lebensunterhalt ausgereicht habe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S 172 (EFG 1977, 172) veröffentlichten Urteil der Klage statt und führte im wesentlichen folgendes aus:
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