BFH vom 20.01.1978
VI R 170/76
Normen:
EStG (1971) § 33, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 505
BStBl II 1978, 342

BFH - 20.01.1978 (VI R 170/76) - DRsp Nr. 1997/13728

BFH, vom 20.01.1978 - Aktenzeichen VI R 170/76

DRsp Nr. 1997/13728

»Ebenso wie bei inländischen Arbeitnehmern waren im Jahre 1973 Unterhaltsleistungen von Gastarbeitern an ihre Angehörigen steuerlich jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Angehörigen ausreichten, um ihr Existenzminimum zu sichern.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33, § 33a Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als verheiratete jugoslawische Gastarbeiter in B. (W.) tätig. Sie beantragten bei der Einkommensteuerveranlagung 1973, Unterhaltszahlungen von 6.000 DM an den verwitweten Vater des klagenden Ehemannes nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der Vater lebte im Streitjahr 1973 in Jugoslawien. Er bezog eine Rente von monatlich 469,35 Dinar und hatte keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ab. Das FA meint, die Unterhaltsleistungen seien nicht notwendig gewesen, weil die Rente des Vaters zum Lebensunterhalt ausgereicht habe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S 172 (EFG 1977, 172) veröffentlichten Urteil der Klage statt und führte im wesentlichen folgendes aus: