BFH vom 20.01.1982
I R 201/78
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 327
BStBl II 1982, 477

BFH - 20.01.1982 (I R 201/78) - DRsp Nr. 1997/15267

BFH, vom 20.01.1982 - Aktenzeichen I R 201/78

DRsp Nr. 1997/15267

»Der während des Erhebungszeitraums vorgenommene Verkauf des einzigen und letzten Grundstücks einer bis zu diesem Zeitpunkt als Grundstücksverwaltungsgesellschaft tätigen GmbH schließt die erhöhte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für den Erhebungszeitraum aus.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksverwaltungs-GmbH, die sich seit 1948 in Liquidation befindet, veräußerte durch notariellen Vertrag vom 27. April 1973 ihr einziges Grundstück, behielt sich aber Besitz, Nutzungen und Lasten noch bis zum 31. Dezember 1974 vor. Da die Erwerberin das Interesse an dem Grundstück alsbald verlor, veräußerte sie es durch Vertrag vom 12. Februar 1974 an die G-GmbH weiter. Diese kam mit der Klägerin am 26./28. Februar 1974 überein, daß die Übergabe und der Übergang von Nutzungen und Lasten bereits zum 1. April 1974 stattfinden sollten. Im wesentlichen hierfür zahlte die G-GmbH der Klägerin ein Entgelt von 125.369 DM als Ausgleich für die der Klägerin für die Monate April bis Dezember 1974 entgehenden Mieten.