BFH vom 20.01.1982
I R 256/78
Normen:
GemV; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 197
BStBl II 1982, 336

BFH - 20.01.1982 (I R 256/78) - DRsp Nr. 1997/15204

BFH, vom 20.01.1982 - Aktenzeichen I R 256/78

DRsp Nr. 1997/15204

»Der Umstand allein, daß ein Segelclub von einem Teil der neu aufzunehmenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr in Höhe von 2.000 DM verlangt, schließt dessen Gemeinnützigkeit nicht aus.«

Normenkette:

GemV; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt die Pflege des Segelsports, "dient" nach § 2 Satz 2 seiner Satzung "ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verwendet Überschüsse aus Veranstaltungen aller Art zur Förderung des Segelsports". Nach § 5 Abs. 2 der Satzung ist bei Aufnahme in den Club eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die jeweils durch eine bis zum ... eines jeden Jahres einzuberufende Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgesetzt wird. Der Club erhebt ferner einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in gleicher Weise bestimmt wird. Nach § 5 Abs. 7 der Satzung kann die Vorstandschaft in Ausnahmefällen Mitgliedern auf deren Antrag die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.