I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellt Damenoberbekleidung her. In ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1976 bildete die Klägerin erstmals gewinnmindernd eine Rückstellung für die künftigen Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) der für sie tätigen sechs selbständigen Handelsvertreter in Höhe von 150.700 DM. Die Klägerin rechtfertigte dies damit, daß durch die am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Neufassung des § 89b HGB dem Handelsvertreter auch bei alters- oder krankheitsbedingter Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der Gewinnfeststellung für 1976 die Gewinnminderung durch Bildung einer Rückstellung für künftige Ausgleichsansprüche nicht an (Gewinnfeststellungsbescheid vom 21. Juni 1979).
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