BFH vom 20.01.1983
IV R 168/81
Normen:
EStG § 5 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
BFHE 137, 489
BStBl II 1983, 375

BFH - 20.01.1983 (IV R 168/81) - DRsp Nr. 1997/15581

BFH, vom 20.01.1983 - Aktenzeichen IV R 168/81

DRsp Nr. 1997/15581

»Der Kaufmann ist handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerrechtlich nicht befugt, für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern nach § 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückstellungen zu bilden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 04.12.1980 IV B 35/80 , BFHE 132, 273, BStBl II 1981, 266).«

Normenkette:

EStG § 5 ; HGB § 89b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellt Damenoberbekleidung her. In ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1976 bildete die Klägerin erstmals gewinnmindernd eine Rückstellung für die künftigen Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) der für sie tätigen sechs selbständigen Handelsvertreter in Höhe von 150.700 DM. Die Klägerin rechtfertigte dies damit, daß durch die am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Neufassung des § 89b HGB dem Handelsvertreter auch bei alters- oder krankheitsbedingter Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte bei der Gewinnfeststellung für 1976 die Gewinnminderung durch Bildung einer Rückstellung für künftige Ausgleichsansprüche nicht an (Gewinnfeststellungsbescheid vom 21. Juni 1979).