I. Mit Vertrag vom 6. März 1969 überließ die A in Vaduz/Liechtenstein, unstreitig eine Anstalt im Sinne der Art. 534f. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, der Klägerin und Revisionsbeklagten - einer GmbH & Co KG - (Klägerin) ihre Kenntnisse, Entwicklungsergebnisse und bisherigen und zukünftigen Erfahrungen zur Herstellung von ... . Als Gegenleistung zahlte ihr die Klägerin im Jahre 1969=28.257.09 DM, im Jahre 1970=40.035,26 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah die A als mit diesen Beträgen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) steuerpflichtig an und erließ gegen die Klägerin wegen Nichteinbehaltung und Abführung der Steuer nach § 50a Abs. 4 Buchst. b EStG unter dem 8. und 13. Januar 1971 einen Haftungsbescheid über 17.073 DM Einkommensteuer und 512,19 DM Ergänzungsabgabe.
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