BFH vom 20.02.1974
I R 217/71
Fundstellen:
BFHE 111, 503
BStBl II 1974, 511

BFH - 20.02.1974 (I R 217/71) - DRsp Nr. 1997/12029

BFH, vom 20.02.1974 - Aktenzeichen I R 217/71

DRsp Nr. 1997/12029

»Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, daß eine Kapitalgesellschaft - auch im Falle beschränkter Steuerpflicht - keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.«

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 6. März 1969 überließ die A in Vaduz/Liechtenstein, unstreitig eine Anstalt im Sinne der Art. 534f. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, der Klägerin und Revisionsbeklagten - einer GmbH & Co KG - (Klägerin) ihre Kenntnisse, Entwicklungsergebnisse und bisherigen und zukünftigen Erfahrungen zur Herstellung von ... . Als Gegenleistung zahlte ihr die Klägerin im Jahre 1969=28.257.09 DM, im Jahre 1970=40.035,26 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah die A als mit diesen Beträgen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) steuerpflichtig an und erließ gegen die Klägerin wegen Nichteinbehaltung und Abführung der Steuer nach § 50a Abs. 4 Buchst. b EStG unter dem 8. und 13. Januar 1971 einen Haftungsbescheid über 17.073 DM Einkommensteuer und 512,19 DM Ergänzungsabgabe.