BFH vom 20.02.1974
I R 8/71
Fundstellen:
BFHE 111, 345
BStBl II 1975, 345

BFH - 20.02.1974 (I R 8/71) - DRsp Nr. 1997/12394

BFH, vom 20.02.1974 - Aktenzeichen I R 8/71

DRsp Nr. 1997/12394

»1. Nach der im Erhebungszeitraum 1964 geltenden Rechtslage ist eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens und der in sie eingegliederten inländischen Kapitalgesellschaft nicht anzuerkennen. 2. Diese Regelung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12A DBA-Schweiz.«

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Aktiengesellschaft, ist die ... . Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, die Klägerin als Organ der Beigeladenen, einer schweizerischen ...sgesellschaft mit Direktion in Deutschland, anzuerkennen. Entsprechend setzte das FA gegen die Klägerin den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für das Jahr 1964 fest.

Die Sprungklage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Ansicht, daß ein Organschaftsverhältnis nicht vorliege, damit, daß die "Muttergesellschaft" kein inländisches Unternehmen sei. Die inländische Zweigniederlassung der Schweizer Gesellschaft sei als ein unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens anzusehen; die Klägerin sei daher in das schweizerische Gesamtunternehmen ihrer Muttergesellschaft eingegliedert.