I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Aktiengesellschaft, ist die ... . Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, die Klägerin als Organ der Beigeladenen, einer schweizerischen ...sgesellschaft mit Direktion in Deutschland, anzuerkennen. Entsprechend setzte das FA gegen die Klägerin den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für das Jahr 1964 fest.
Die Sprungklage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Ansicht, daß ein Organschaftsverhältnis nicht vorliege, damit, daß die "Muttergesellschaft" kein inländisches Unternehmen sei. Die inländische Zweigniederlassung der Schweizer Gesellschaft sei als ein unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens anzusehen; die Klägerin sei daher in das schweizerische Gesamtunternehmen ihrer Muttergesellschaft eingegliedert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|