I. Die Klägerin veräußerte durch Vertrag vom 2. Juni 1959 ihr Anwesen Haus Nr. 19 an die E. . Nach Abschnitt VIII der Vertragsurkunde vereinbarten die Beteiligten an Stelle eines Kaufpreises das Folgende:
"1. Die Verkäuferin hat mit Kaufvertrag zur Urkunde des amtierenden Notars ... von .. A. aus Pl. Nr. 2115 der Gemarkung L. ... eine bereits weggemessene Teilfläche von ungefähr 45 Dezimalen um den Preis von 500 DM pro Dezimale, sonach vorläufig insgesamt 22.500 DM gekauft. Die E. ... verpflichtet sich hiermit gegenüber der Verkäuferin ... , an deren Stelle den Kaufpreis für diese Grundfläche, sowie die gesamten für den Erwerb dieses Grundstückes entstehenden Kosten und Steuern zu bezahlen.
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