BFH vom 20.02.1974
II R 59/66
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 203
BStBl II 1974, 428

BFH - 20.02.1974 (II R 59/66) - DRsp Nr. 1997/11978

BFH, vom 20.02.1974 - Aktenzeichen II R 59/66

DRsp Nr. 1997/11978

»Ein Tauschvertrag im Sinne des § 1 Abs. 4 GrEStG liegt nicht vor, wenn für nur einen Vertragsteil der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, für den anderen Vertragsteil dagegen der Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin veräußerte durch Vertrag vom 2. Juni 1959 ihr Anwesen Haus Nr. 19 an die E. . Nach Abschnitt VIII der Vertragsurkunde vereinbarten die Beteiligten an Stelle eines Kaufpreises das Folgende:

"1. Die Verkäuferin hat mit Kaufvertrag zur Urkunde des amtierenden Notars ... von .. A. aus Pl. Nr. 2115 der Gemarkung L. ... eine bereits weggemessene Teilfläche von ungefähr 45 Dezimalen um den Preis von 500 DM pro Dezimale, sonach vorläufig insgesamt 22.500 DM gekauft. Die E. ... verpflichtet sich hiermit gegenüber der Verkäuferin ... , an deren Stelle den Kaufpreis für diese Grundfläche, sowie die gesamten für den Erwerb dieses Grundstückes entstehenden Kosten und Steuern zu bezahlen.