BFH vom 20.02.1976
VI R 131/74
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 331
BStBl II 1976, 331

BFH - 20.02.1976 (VI R 131/74) - DRsp Nr. 1997/12793

BFH, vom 20.02.1976 - Aktenzeichen VI R 131/74

DRsp Nr. 1997/12793

»Zinsen, die ein Steuerpflichtiger als Bürge für den Hauptschuldner leistet, sind als Sonderausgaben des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn sein Rückgriffsanspruch uneinbringlich ist. Anmerkung: Streitjahr war 1971. Zinsen sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Jahre 1967 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten für ein von der Bank seinem Bruder bzw. seiner Mutter gewährtes Darlehen übernommen. Die Bank nahm den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch, und zwar im Streitjahr 1971 in Höhe von 12.488,04 DM wegen der Hauptschuld sowie in Höhe von 2.778,10 DM wegen Zinsen. Der Kläger machte die Zinsen als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.