I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1967 einen Betrag von 1.600 DM auf einen Bausparvertrag, den ihr damaliger Verlobter im Jahr 1961 abgeschlossen hatte. Beide hatten zuvor am 25. August 1966 gegenüber der Bausparkasse eine schriftliche Erklärung abgegeben, daß sie künftig gemeinsame Inhaber des Bausparvertrags sein sollten; die Bausparkasse hat diese Erklärung (stillschweigend) angenommen. Das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der von dem Verlobten in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge betrug 1.617 DM. Im Jahr 1967 hat er keine Einzahlungen vorgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie ab mit der Begründung, die Klägerin habe in den ersten vier Jahren seit Vertragsschluß keine Beiträge geleistet; bei einem Gemeinschaftsvertrag richte sich die Prämienbegünstigung nach den Aufwendungen des einzelnen Mitinhabers.
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