BFH vom 20.02.1976
VI R 150/73
Normen:
AO § 237 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 118, 417
BStBl II 1976, 477

BFH - 20.02.1976 (VI R 150/73) - DRsp Nr. 1997/12880

BFH, vom 20.02.1976 - Aktenzeichen VI R 150/73

DRsp Nr. 1997/12880

»Für die einem Steuerbescheid beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung des FA und der Gemeinde, in der es seinen Sitz hat. Die Angabe der vollen postalischen Anschrift (einschl. Straße und Hausnummer) ist regelmäßig nicht erforderlich.«

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit Bescheid vom 17. Februar 1971 zur Einkommensteuer 1969 veranlagt. Dabei wurden Diätkosten für die Ehefrau des Klägers nicht anerkannt, da eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlag. Der Bescheid ist auf einer EDV-Anlage erstellt und enthält auf der Rückseite eine vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung, die u.a. wie folgt lautet: "Die Rechtsbehelfe sind bei dem umseitig bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Auf der Vorderseite des Bescheids ist oben links ausgedruckt: "Finanzamt Ddorf-Mettm" und rechts oben: "Duesseldorf". Der Bescheid wurde am 17. Februar 1971 zur Post gegeben. Der Einspruch ging am 29. März 1971 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ein. Das Einspruchsschreiben trägt das Datum 23. März 1971 und ist adressiert: "An das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Steuernummer X, 4 Düsseldorf, Harkortstraße".