BFH vom 20.02.1991
II B 160/89
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BStBl II 1991, 368

BFH - 20.02.1991 (II B 160/89) - DRsp Nr. 1997/16379

BFH, vom 20.02.1991 - Aktenzeichen II B 160/89

DRsp Nr. 1997/16379

»Es ist regelmäßig geboten und zweckmäßig, daß das FG den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids nach § 74 FGO aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1979 VIII R 57/76 , BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung des Verfahrens als ermessenswidrig erscheinen lassen.«

Normenkette:

FGO § 74 ;

I. Die Beschwerdeführerin besitzt Vermögen, das in erster Linie aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. An der Geschäftsführung dieser Gesellschaften war und ist sie nicht beteiligt. Teilweise sind die Anteile an den Kapitalgesellschaften inzwischen veräußert. Bis 1966 wurde die Beschwerdeführerin zur Vermögensteuer zusammen mit ihrem Ehemann, nach Scheidung der Ehe dann allein, veranlagt. Durch zeitnah ergehende Bescheide veranlagte sie der Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) zur Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1963, 1966 und 1967 bis 1969. Die Bescheide für 1963 und 1966 ergingen hinsichtlich der gemeinen Werte der Anteile an den Kapitalgesellschaften vorläufig nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO). Die Vorläufigkeit späterer Bescheide bezog sich nur auf den Schuldenabzug.