BFH vom 20.03.1973
VIII R 58/68
Fundstellen:
BFHE 109, 187
BStBl II 1973, 560

BFH - 20.03.1973 (VIII R 58/68) - DRsp Nr. 1997/11554

BFH, vom 20.03.1973 - Aktenzeichen VIII R 58/68

DRsp Nr. 1997/11554

»Die Abschlußgebühren eines Bausparvertrages sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Geldbeschaffungskosten), wenn der Bausparvertrag zur Erlangung eines Zwischenkredits abgeschlossen wird, der zur Finanzierung des im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme begonnenen Hausbaus dient.«

I. Streitig ist, ob die beim Abschluß eines Bausparvertrags gezahlte Abschlußgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.

Zur Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses schloß der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1964 einen Bausparvertrag über 200.000 DM ab und nahm zur Zwischenfinanzierung bei der Landesbank einen Kredit in gleicher Höhe auf. Die Bank überwies ihm 118.000 DM und zahlte den Rest von 82.000 DM an die Bausparkasse (als Sparbeitrag des Klägers 80.000 DM, als Abschlußgebühr für den Bausparvertrag 2.000 DM). Nach Zuteilung des Bauspardarlehens löste die Bausparkasse den Kredit bei der Landesbank ab.